Gekommen um mich zu beschweren

11. Oktober 2010 | Von | Kategorie: Das philosophische Menuett

Soeben Post vom Innenministerium bekommen, da in der Vorwoche Beschwerdebrief an die Frau Innenministerin ob der Abschiebepraxis hierzulande … und das ist die Antwort:
Ich bestätige den Erhalt Ihrer Mail vom 6. Oktober 2010.

Menschen, die verfolgt sind, haben einen Anspruch auf Asyl. Daran besteht kein Zweifel und das garantieren rechtlich geregelte Verfahren, die selbstverständlich in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. Jene, die wirklich Schutz brauchen, bekommen diese Unterstützung.

Mit einem Antrag auf internationalen Schutz wird Schutz vor (konkreter) Verfolgung im Sinne der GFK begehrt. Die Verfolgungsbehauptung wird im Asylverfahren geprüft. Bei positivem Ausgang wird die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Asyl gewährt. Wer zwar nicht im Sinne der GFK verfolgt wird, aber aus sonstigen Gründen – zB Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Behandlung – nicht in das Herkunftsland zurückkehren kann, erhält mit dem sogenannten „subsidiären Schutz“ ebenfalls ein Aufenthaltsrecht.

Aufgabe der Asylbehörde ist es somit, festzustellen, ob eine Person internationalen Schutz aufgrund der individuellen Gefährdungslage im Herkunftsstaat benötigt. Ist dies nicht der Fall, wird überdies die Zulässigkeit einer Ausweisung vor den Hintergründen des konkreten Einzelfalls anhand der Kriterien des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geprüft. Anhand der vom Verfassungsgerichtshof im Einzelnen festgelegten und seit April des Vorjahres auch im Asylgesetz geltenden Kriterien ist damit bereits im Asylverfahren festzustellen, ob humanitäre Gründe gegen eine Ausweisung und für einen Aufenthalt vorliegen.

Durch diese bereits im Vorjahr in Kraft getretene Neuregelung des „Humanitären Aufenthaltes“ wurde gewährleistet, dass humanitäre Fälle pragmatisch, rechtsstaatlich, menschenwürdig und im Einzelfall gelöst werden.

Damit werden bei allen fremdenrechtlichen Verfahren (so insbesondere auch im Asylverfahren) die Gründe für einen humanitären Aufenthalt mitgeprüft. Jeder Fall wird einzeln geprüft und entschieden. Für Personen, die sich seit 1. Mai 2004 oder davor dauerhaft in Österreich aufhalten und deren Aufenthalt überwiegend legal war, wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Vom 1.April 2009 bis 1. September 2010  wurden insgesamt 3.067 Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. Mit diesen Regelungen wurde ein klares Bekenntnis zur Berücksichtigung humanitärer Aspekte mit der Gewährleistung eines geordneten Vollzugs im Fremdenrecht in Einklang gebracht.

Ansonsten ist allerdings als Konsequenz einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren eine Ausweisung zu verfügen. Die Ausweisung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Auf Antrag kann die Behörde während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben. Dabei wird insbesondere auch auf die Möglichkeit der Beendigung des Schuljahres Bedacht genommen.

Das Bundesministerium für Inneres hält sich streng an die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskommission und an die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht.

Wird einer bereits rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung (über die Betroffene nachweislich in Kenntnis zu setzen sind) nicht entsprochen, sind fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend ist von der Fremdenpolizei die Rückreise in den Heimatstaat vorzubereiten und durchzuführen.

Das gilt auch für Familien oder (unbegleitete) Minderjährige, wobei der Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls gemäß der Kinderrechtskonvention besonders beachtet wird. Auch das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird besonders geachtet: Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam abgeschoben, um eine Trennung und unnötige Belastung der Kinder zu vermeiden.

Zur Sicherung der Abschiebung hat die zuständige Behörde einen Festnahmeauftrag zu erlassen. Die Anhaltung ist jedoch keiner Strafhaft gleichzusetzen, sondern erfolgt in einer Familienunterkunft des Polizeianhaltezentrums.

Bei allem Verständnis für die menschliche Seite der Abschiebung, die eine massive Belastung durch Änderung der gesamten Lebenssituation mit sich bringt, steht das Innenministerium damit auch in diesem Fall für den Rechtsstaat und die Einhaltung der Gesetze. Schließlich sind unsere Polizisten Menschen mit Herz und Verstand, die Gesetze zu vollziehen haben, die in einer demokratischen Gesellschaft vom Parlament beschlossen wurden. Soweit rechtsstaatliche Verfahrensergebnisse nicht akzeptiert werden und die Alternative einer freiwilligen Ausreise nicht angenommen wird, sind polizeiliche Zwangsmaßnahmen allerdings unumgänglich.

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